Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 10 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/10#abs-1 (1) Auf schriftlichen Antrag sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit
1. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Informationen glaubhaft macht,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
3. eine sachgerechte Verwendung der Informationen gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/10#abs-2 (2) Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Informationen ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von
1. einer Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben,
2. einer oder einem durch ein Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens in Wertermittlungsfragen beauftragten Sachverständigen,
3. einer oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
4. einer oder einem nach DIN EN ISO/IEC 17 024 zertifizierten Sachverständigen
für eine Wertermittlung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/10#abs-3 (3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/10#abs-4 (4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die bereitgestellten Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können.