Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung

SächsGAVO

§ 6 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erstatten ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und sind dabei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung vorausgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/6#abs-3 (3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind insbesondere die Sachverhalte, auf denen die Ermittlung beruht, sowie die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen. Die mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter sind anzugeben. Das Gutachten ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 5 § 7