Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 14 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/14#abs-1 (1) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den anderen Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss auf deren Anforderung kostenfrei zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss haben kostenfrei Zugriff auf die Informationen des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/14#abs-2 (2) Die Ermittlung von Bodenrichtwerten, die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sowie die Aufstellung von Berichten und Übersichten über den Grundstücksmarkt sind den anderen Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/14#abs-3 (3) Der Gutachterausschuss stellt den anderen Gutachterausschüssen auf deren Anforderung die Bodenrichtwerte, die Berichte und Übersichten über den Grundstücksmarkt sowie die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten kostenfrei bereit. Er übermittelt dem Oberen Gutachterausschuss kostenfrei auf dessen Anforderung alle vorliegenden Daten und Unterlagen und stellt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen. Zudem übermittelt er dem Oberen Gutachterausschuss nach dessen fachlichen und technischen Vorgaben kostenfrei die Daten für die Marktdatensammlung nach § 17 Absatz 2 Nummer 6 zum Stichtag 1. Januar jedes Kalenderjahres bis zum 31. März desselben Jahres. Die oder der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses kann im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse darüber hinaus weitere regelmäßige Datenübermittlungen zur Aktualisierung der Marktdatensammlung festlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/14#abs-4 (4) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss stimmen sich über das Erscheinungsbild ihrer Erzeugnisse ab.