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SächsFöSchülBetrVO

§ 5 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/5#abs-1 (1) Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):

1. staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,

2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,

3. staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,

4. Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder

5. Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/5#abs-2 (2) Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:

1. staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,

2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,

3. Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder

4. Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/5#abs-3 (3) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen. Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/5#abs-4 (4) Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.

§ 4 § 6