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SächsFöSchülBetrVO

§ 12 Landeszuschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/12#abs-1 (1) Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes einen jährlichen Landeszuschuss. Dieser beträgt je Schülerin oder Schüler

1. in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 5 172 Euro,

2. in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2

a)

bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 2 252 Euro oder

b)

bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 2 441 Euro.

Bei von Satz 2 Nummer 2 abweichenden Betreuungszeiten erfolgt bei weniger als 5 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und bei mehr als 6 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Betreuungszeiten, die über 9 Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/12#abs-2 (2) Zuständige Behörde für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/12#abs-3 (3) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der Landesdirektion Sachsen die Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 10. September bis zum 30. September zu melden. Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/12#abs-4 (4) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 10. September gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres. Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.

§ 11 § 13