Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung

SächsFöSchülBetrVO

§ 11 Leistungen des öffentlichen Schulträgers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/11#abs-1 (1) Bei Einrichtungen eines öffentlichen Schulträgers trägt dieser die durch Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/11#abs-2 (2) Bei Einrichtungen eines Trägers nach § 2 Nummer 2 oder 3 hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Übernahme sind mit dem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 vertraglich zu vereinbaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/11#abs-3 (3) Ist der Landkreis öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder dessen Wohnort in einem anderen Landkreis liegt, hat dieser Landkreis dem öffentlichen Schulträger einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren. Ist die Gemeinde öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder dessen Wohnort sich in einer anderen Gemeinde befindet, hat die Wohnortgemeinde dem öffentlichen Schulträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/11#abs-4 (4) Erhält ein öffentlicher Schulträger den Landeszuschuss für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nicht mehr in einer Einrichtung in dessen Zuständigkeitsbereich betreut wird, hat er den Landeszuschuss anteilig an den öffentlichen Schulträger weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schülerin oder der Schüler betreut wird.

§ 10 § 12