Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 3 Aufgaben der Datenbanken
Stand: 26.08.2026
Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht. Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank soll zugleich Hilfestellung bei der Vermeidung rechtswidriger Förderung bieten.