Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.