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§ 3 SächsFöDaG (Sachsen) — Aufgaben der Datenbanken

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht. Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank soll zugleich Hilfestellung bei der Vermeidung rechtswidriger Förderung bieten.