Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
SächsFöDaG§ 2 Fördermittelverwaltungssysteme
Stand: 26.08.2026
Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, die in Zuwendungsverfahren nach der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems „Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung“ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen. Die ressortspezifischen Fördermittelverwaltungssysteme müssen die Schnittstelle zur Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank bedienen.