Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung

SächsFwVO

§ 4 Anerkennung von Lehrgängen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/4#abs-1 (1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/4#abs-2 (2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.

§ 3 § 5