Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung
SächsFrTrSchulVO§ 4 Anzeigepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/4#abs-1 (1) Wird gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft die Aufnahme der Tätigkeit einer Lehrkraft angezeigt, sind dabei die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden. Satz 1 gilt ebenso für dauerhafte Erweiterungen der angezeigten Tätigkeit bezogen auf ein Fach oder Lernfeld. Die Anzeige soll vier Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/4#abs-2 (2) Die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit einer Lehrkraft erfolgt unverzüglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/4#abs-3 (3) Bei Änderungen der Schulleitung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend