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SächsFrTrSchulVO

§ 5 Anerkennungsverfahren für Ersatzschulen und Inhalt der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-1 (1) Ersatzschulen können frühestens nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebes anerkannt werden. Abweichend davon können berufsbildende Ersatzschulen mit ein- oder zweijährigen Bildungsgängen, für die eine Abschlussprüfung für Schulfremde vorgesehen ist, anerkannt werden, wenn ein Schülerjahrgang die berufsbildende Ersatzschule durchlaufen hat und mindestens 80 Prozent der zur Prüfung zugelassenen Schülerinnen und Schüler dieses Jahrganges die Abschlussprüfung für Schulfremde bestanden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-2 (2) Der Antrag auf Anerkennung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. September eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können Ersatzschulen, die als Berufsschule geführt werden, frühestens sechs Monate vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Bildungsgang festgelegten Ausbildungsdauer anerkannt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 30. November des Kalenderjahres zu stellen ist, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-4 (4) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-5 (5) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. auf Anforderung des Landesamts für Schule und Bildung eine Darstellung der Schülerzahlentwicklung, gegliedert nach Schülerjahrgängen,

2. ein Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges, bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Umsetzung der Praktikumsvorgaben,

3. eine Übersicht über die beim Schulträger angestellten oder als Honorarkräfte tätigen Lehrkräfte, die Angabe des Unterrichtseinsatzes der Lehrkraft gemäß Stundentafel sowie Nachweise über die von den Lehrkräften absolvierten Fortbildungen,

4. die aktuelle Fassung der mit der Schulleitung und den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

5. eine Darstellung über die Entwicklung der sächlichen Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel,

6. eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit der Genehmigung Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine besondere pädagogische Konzeption zu Grunde lagen, und

7. die Erklärung des Schulträgers, dass ihm bekannt ist, dass für die Anerkennung der Ersatzschule die für die Schulart und den Bildungsgang der entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft geltenden Regelungen über die Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, die Leistungsbewertung, die Prüfungen sowie die Zeugniserteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse einzuhalten sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-6 (6) Für Anerkennungen nach § 8 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird eine bestehende Anerkennung der Schule, aus der die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule durch Schulartänderung hervorgeht, auf die Schulstufe oder die Schulstufen übertragen, die der geänderten Schule entsprechen. Gleiches gilt, wenn die Gemeinschaftsschule aus mehreren Schulen durch Schulartänderung hervorgeht. Absolvierte Fristen werden angerechnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/5#abs-7 (7) § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 4 § 6