(1) Wird gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft die Aufnahme der Tätigkeit einer Lehrkraft angezeigt, sind dabei die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden. Satz 1 gilt ebenso für dauerhafte Erweiterungen der angezeigten Tätigkeit bezogen auf ein Fach oder Lernfeld. Die Anzeige soll vier Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
(2) Die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit einer Lehrkraft erfolgt unverzüglich.
(3) Bei Änderungen der Schulleitung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend