Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung
SächsFrTrSchulVO§ 7 Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen und Inhalt der Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/7#abs-2 (2) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 6 Absatz 1 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/7#abs-3 (3) Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und ein Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/7#abs-4 (4) Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist nur gegeben, wenn an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und mindestens der Unterricht im Fach Deutsch in deutscher Sprache erteilt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/7#abs-5 (5) § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.