(1) Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Fischereirecht,
2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. Wasserrecht,
4. Naturschutzrecht,
5. Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie
6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.
Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.
(2) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.