(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.
(3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.