Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 27 Prüfungsniederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/27#abs-1 (1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:

1. die Namen der aufsichtführenden Person und der Personen, die an der Prüfung teilnehmen,

2. die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,

3. gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2,

4. die Entscheidung der aufsichtführenden Person nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und

5. die Erteilung des Hinweises nach § 26 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/27#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 26 § 28