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SächsFischVO

§ 14 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/14#abs-1 (1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind von den Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/14#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, haben die betreffenden Gewässerunterhaltungspflichtigen in Abstimmung mit der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/14#abs-3 (3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2, auch durch Allgemeinverfügung, zulassen, wenn

1. der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder

2. die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.

§ 13 § 15