Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 7 Weitergewährung der Zulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund

1. einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist, infolge eines Unfalls im Sinne von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen von § 34 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,

3. eines Verbots nach den §§ 15 , 16 , 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,

4. einer Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter,

wird die Zulage weitergewährt. Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nach dem Durchschnitt der Zulage der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1

1. Nummer 1 oder 2 die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder

2. Nummer 3 die Schwangerschaft

eingetreten ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.

§ 6 § 8