Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 19 Schutz personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen werden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.