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§ 18 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Verarbeitung

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind staatliche Behörden Rechnungsempfänger, haben sie die formal fehlerlosen elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2023 medienbruchfrei einzusehen und zu verarbeiten. Sie sollen hierzu zur Verfügung stehende Komponenten des zentralen integrierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungssystems des Freistaates Sachsen verwenden.