Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Düngerechtsverordnung
SächsDüReVO§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
2. Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.