(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde (Erlaubnisbehörde) kann auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 eingehalten werden.
(2) Andere Vorschriften für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes, insbesondere die Vorschriften des Infektions- und Arbeitsschutzes sowie des Baurechts, bleiben unberührt.