nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsDrogKRVO (Sachsen) — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde (Erlaubnisbehörde) kann auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 eingehalten werden.

(2) Andere Vorschriften für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes, insbesondere die Vorschriften des Infektions- und Arbeitsschutzes sowie des Baurechts, bleiben unberührt.