Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherverordnung
SächsDolmVO§ 5 Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-1 (1) Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit festgestellt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss 2016/790 (ABl. L 112 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorlegt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, welcher dem Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers entspricht,
2. der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden ist sowie
3. zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und den Anforderungen nach § 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-2 (2) Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit auch festgestellt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er einen solchen Beruf ein Jahr lang während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder in der Schweiz, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG belegt, und
3. zwischen dem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis einschließlich weiterer Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 bestehen.
Bei der Bestimmung der Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 1 werden Tätigkeiten in Teilzeit nur in ihrem Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-3 (3) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in § 2 geforderten Berufsqualifikation liegen vor, wenn
1. sich der im Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene oder anerkannte Ausbildungsnachweis auf Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die durch die in § 2 genannten Nachweise gefordert werden,
2. die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
b)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von der zuständigen deutschen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-4 (4) Ein in einem Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz diesen Ausbildungsnachweis als gleichwertig anerkannt hat, die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf der allgemein beeidigten Dolmetscherin, des allgemein beeidigten Dolmetschers, der allgemein beeidigten Übersetzerin, des allgemein beeidigten Übersetzers, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherin oder des allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder dieses Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat und eine entsprechende Bescheinigung des Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz vorlegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-5 (5) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in Absatz 2 Nummer 1 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in diesem Staat dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/5#abs-6 (6) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, stellt die zuständige deutsche Stelle die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der landesrechtlich geforderten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geforderten Berufsqualifikation nach § 2 gegenüberzustellen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind die Gründe mitzuteilen, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen. Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 6 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Freistaat Sachsen erforderlichen Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.