Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 17 Bestehen der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-2 (2) Die Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bestanden, wenn

1. für keine der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,

2. in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und

3. für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend

erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-3 (3) Die Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist bestanden, wenn

1. für keine der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie der in § 9 Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft,

2. in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und

3. für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend

erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-4 (4) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-5 (5) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-6 (6) Bei bestandener Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für jeden Prüfungsteil und die Gesamtnote der Prüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-7 (7) Die Durchschnittsnote für die schriftliche und mündliche Prüfung wird jeweils als arithmetisches Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung gebildet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-8 (8) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet. Der Gesamtnote werden die Prädikatsstufen wie folgt zugeordnet:

1. von 1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden,

2. von 1,5 bis 2,4 mit gut bestanden,

3. von 2,5 bis 3,4 mit befriedigend bestanden und

4. von 3,5 bis 4,3 bestanden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/17#abs-9 (9) Über jede bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben. Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Einzel- und der Durchschnittsnoten sowie die Gesamtnote und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“, „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“.

§ 16 § 18