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SächsDolmPrüfVO

§ 1 Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/1#abs-1 (1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung können folgende Prüfungen abgelegt werden:

1. die Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,

2. die Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,

3. die Erweiterungsprüfung

a)

zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt haben,

b)

zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzerin oder Übersetzer für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt haben, oder

c)

für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Dolmetscherprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten und

d)

für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.

Eine Erweiterungsprüfung kann auch abgelegt werden, wenn gemäß § 21 festgestellt wurde, dass die vorhandene Berufsqualifikation mit einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/1#abs-2 (2) Eine Erweiterungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann nicht in demselben Prüfungsverfahren wie die Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 abgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/1#abs-3 (3) Die Prüfungen können in allen Fremdsprachen mit Deutsch als korrespondierender Sprache durchgeführt werden. Sie werden in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt, sofern Personen zur Verfügung stehen, die für die Prüfungsabnahme qualifiziert sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/1#abs-4 (4) Es können folgende Fachgebiete gewählt werden:

1. Wirtschaft,

2. Rechtswesen,

3. Technik,

4. Naturwissenschaften einschließlich Gesundheit,

5. Geisteswissenschaften oder

6. Sozialwissenschaften.

§ 2