Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 9 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/9#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. einen Aufsatz in deutscher Sprache oder, wenn Deutsch die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über ein landeskundliches Thema aus dem jeweiligen Sprachraum der Sprache, in der der Aufsatz geschrieben wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,

2. die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten,

3. die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten sowie

4. einen Nachweis der Kenntnis der in gerichtlichen und behördlichen Verfahren verwendeten deutschen Fachsprache mit einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/9#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst zusätzlich folgende Prüfungsaufgaben:

1. die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und

2. die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/9#abs-3 (3) Gehen die fachlichen oder fachsprachlichen Anforderungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, lässt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Hilfsmittel zu. Darüber hinausgehende Hilfsmittel sind nicht zulässig. In allen Prüfungsaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe als Fußnote angegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/9#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder, welche die Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe unabhängig voneinander bewerten. Können sich die beiden Mitglieder nach Abschluss der Bewertung nicht auf eine Note einigen, wird diese als arithmetisches Mittel aus den beiden Bewertungen gebildet. Wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer fünf besetzt ist, wird zur nächsten Notenstufe aufgerundet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/9#abs-5 (5) Kann die Prüfung aufgrund der Noten im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden werden, findet eine mündliche Prüfung nicht statt. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 8 § 10