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SächsDolmPrüfVO

§ 10 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/10#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die Entscheidung ergeht bei Anwesenheit aller Fachprüferinnen und Fachprüfer mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/10#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache des Prüflings ist, in der zu prüfenden Sprache über Landeskunde, insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache, wobei Gegenstand des Gesprächs auch aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten,

2. anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes mit einer Dauer von etwa 15 Minuten,

3. Dolmetschen eines Vortrages aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten,

4. Dolmetschen eines Vortrages aus der deutschen Sprache in die zu prüfenden Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten sowie

5. ein Gespräch in der zu prüfenden und in deutscher Sprache über verschiedene Themen des gewählten Fachgebiets zum Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie zum Nachweis der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln mit einer Dauer von 15 Minuten.

Einer der Vorträge gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 muss dem Fachgebiet entsprechen. Ein Vortrag ist simultan zu dolmetschen. Beim konsekutiven Dolmetschen darf der Prüfling Notizen anfertigen. Die Auswahl der Vorträge und die Festlegungen zur Art des Dolmetschens trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/10#abs-3 (3) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über landeskundliche Themen, wobei insbesondere politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache sowie aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union Prüfungsgegenstand sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten,

2. eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten,

3. eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten und

4. ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte, wobei das Gespräch geeignet sein muss, die fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln nachweisen zu können, mit einer Dauer von etwa 15 Minuten.

Einer der Texte gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 muss dem Fachgebiet entsprechen. Die Festlegung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/10#abs-4 (4) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfungsleistung in jeder Prüfungsaufgabe wird mit einer ganzen Note bewertet. Die Bewertung für die jeweilige Einzelaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/10#abs-5 (5) Der mündliche Prüfungsteil wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.

§ 9 § 11