Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 7 Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/7#abs-1 (1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Fachbehörden stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/7#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/7#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Fachbehörden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/7#abs-4 (4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgelegt werden.