Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 8 Erhaltungspflicht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/8#abs-1 (1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/8#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 SächsDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 20.07.2021 – 1 A 1040/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 14.04.2020 – 1 A 1041/19Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 25.03.2026 – 1 A 590/24
- OVG Sachsen, 10.03.2022 – 1 A 64/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.