Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 6 Denkmalrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/6#abs-1 (1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/6#abs-2 (2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/6#abs-3 (3) Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/6#abs-4 (4) In den Sitzungen führt der Staatsminister für Regionalentwicklung oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.