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§ 87 SächsDG (Sachsen) — Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Sächsisches Disziplinargesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.