Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.

§ 86 § 88