Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Stand: 26.08.2026
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.