Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 4 Gebot der Beschleunigung
Stand: 01.05.2024
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.