Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 30 Abschließende Anhörung

Stand: 01.05.2024

Sachsen1 Entscheidung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.

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