Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 30 Abschließende Anhörung
Stand: 01.05.2024
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 SächsDG →
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- OVG Sachsen, 23.04.2021 – 12 A 729/18.DZitiert von 3
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