Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 32 Einstellungsverfügung

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/32#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/32#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/32#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 31 § 33