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§ 30 SächsDG (Sachsen) — Abschließende Anhörung

Sächsisches Disziplinargesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.