Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 10 Wahlrecht
Stand: 26.08.2026
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Mitglieder in den Börsenrat zu wählen sind.