Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 8 Amtszeit des Börsenrats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/8#abs-1 (1) Der Börsenrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/8#abs-2 (2) Die Amtszeit des Börsenrats endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Börsenrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/8#abs-3 (3) Wenn sich während einer Amtszeit des Börsenrats das Verhältnis der Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zueinander wesentlich verändert, insbesondere durch Wegfall oder Hinzutreten einer an der Börse handelbaren Anlage- oder Unteranlageklasse, kann der Börsenrat auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Neuwahl des Börsenrats beschließen. Der Börsenrat ist dann innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung der eingetretenen wesentlichen Veränderung in der Teilnehmerstruktur neu zu wählen.