Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 4 Wahlausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/4#abs-1 (1) Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Mitglieder des Börsenrats nach Maßgabe der §§ 5 bis 13 und 25 vor, führt die Wahl nach Maßgabe der §§ 14 bis 23 durch und entscheidet nach Maßgabe von § 24 Absatz 2 über Wahlanfechtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/4#abs-2 (2) Der Wahlausschuss setzt sich aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden (Wahlleitung) und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zusammen. Er wird vom Börsenrat rechtzeitig vor der Wahl des neuen Börsenrats berufen. Die Amtszeit des Wahlausschusses endet nach Ablauf der Frist nach § 24 Absatz 1 oder für den Fall, dass die Wahl angefochten wird, nach Abschluss dieses Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/4#abs-3 (3) Die Bestellung und Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat unverzüglich auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

§ 3 § 5