Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 24 Wahlanfechtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/24#abs-1 (1) Wahlberechtigte können innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 23 Absatz 3 unter Angabe von Gründen schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Wahl erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/24#abs-2 (2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zehn Börsentagen. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einsprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/24#abs-3 (3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/24#abs-4 (4) Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung sowie Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich, spätestens jedoch ab dem nächsten Börsentag für fünf aufeinander folgende Börsentage auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Weist der Börsenrat einen Einspruch zurück, ist der Einsprechende von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

§ 23 § 25