Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 1 Geltungsbereich und Fristenberechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/1#abs-3 (3) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2