Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/10#abs-1 (1) Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl entsprechend § 17 Absatz 1 enthalten; sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Beurteilung ist jeweils mit den Referendaren zu besprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/10#abs-2 (2) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen, wobei die Beurteilungen in dem Verhältnis der Dauer des Ausbildungsabschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird entsprechend § 17 Absatz 2 einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die Ausbildungsnote ist den Referendaren jeweils mitzuteilen.

§ 9 § 11