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# § 10 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars. Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl entsprechend § 17 Absatz 1 enthalten; sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Beurteilung ist jeweils mit den Referendaren zu besprechen.

(2) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen, wobei die Beurteilungen in dem Verhältnis der Dauer des Ausbildungsabschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird entsprechend § 17 Absatz 2 einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die Ausbildungsnote ist den Referendaren jeweils mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/10

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