Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/17#abs-1 (1) Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Bewertung der Prüfungsleistungen Note Punkte Beschreibung

sehr gut (1) 15 und

14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (2) 13 bis

11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (3) 10 bis

8 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ausreichend (4) 7 bis

5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5) 4 bis

2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6) 1 und

0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/17#abs-2 (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

Mittelwerte Note Punkte

sehr gut (1) 13,50 bis 15,00 Punkte

gut (2) 10,50 bis 13,49 Punkte

befriedigend (3) 7,50 bis 10,49 Punkte

ausreichend (4) 4,50 bis 7,49 Punkte

mangelhaft (5) 1,50 bis 4,49 Punkte

ungenügend (6) 0 bis 1,49 Punkte

§ 16 § 18