Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 5 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/5#abs-1 (1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/5#abs-2 (2) Die Anerkennung kann befristet werden.