Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung

SächsBauPAVO

§ 5 Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/5#abs-1 (1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/5#abs-2 (2) Die Anerkennung kann befristet werden.

§ 4 § 5a