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§ 5 SächsBauPAVO (Sachsen) — Anerkennung

Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.

(2) Die Anerkennung kann befristet werden.