Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 4 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Stand: 26.08.2026
Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall und den Verzicht darauf nach § 20 der Sächsischen Bauordnung sowie für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung.