Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 5a Weitere Niederlassungen
Stand: 26.08.2026
Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.